«Eine Herausforderung für die Menschenrechte»

Am Internationalen Gerichtshof in Strassburg häufen sich die Klagen wegen Schäden des Klimawandels. Rechtswissenschaftlerin Corina Heri erklärt.

Jon Maurer (Text) und Mark Blum (Bild)
28. Oktober 2022

Frau Heri, kürzlich hat sich eine Lausanner Professorin für die Klimagerechtigkeit an den Asphalt geleimt, um eine Autobahn zu blockieren. Würden Sie so etwas auch tun?

An einer Blockade war ich ehrlich gesagt noch nie dabei (lacht). Als Rechtswissenschaftlerin beschäftige ich mich auf andere Weise mit der Klimakrise. Wichtig ist mir im Kontext des Klimawandels die «Legal Imagination», das juristische Vorstellungsvermögen.

Sie arbeiten mit Professorin Helen Keller an einem Projekt, das sich um «risk based climate litigation» dreht. Worum geht es?

Wir untersuchen die Versuche, Anliegen der Klimagerechtigkeit gerichtlich durchzusetzen. Immer häufiger wird das via die Grundrechte oder Menschenrechte getan. Klagen werden zum Beispiel an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg gerichtet. Wir schauen uns an, welche Argumente verwendet werden und welche Rolle die Gerichte spielen. Zudem haben wir eine Datenbank angelegt, wo wir diese «Klimaklagen» erfassen.

Was bedeutet denn eigentlich Klimagerechtigkeit?

Es geht im Allgemeinen darum, dass der Klimawandel die Weltbevölkerung ungleich trifft und dass ungerecht mit dessen Folgen umgegangen wird. Da gibt es zum Beispiel die Vorstellung der Generationengerechtigkeit. Man sagt: Das, was heute getan wird, schädige zukünftige Generationen übermässig. Oder die geografische Perspektive: Länder im globalen Norden tragen mehr zum Klimawandel bei, die Folgen sind im globalen Süden aber stärker zu spüren.

Diese Klimaklagen berufen sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Ist das eine sinnvolle Grundlage für Klimaklagen?

Die Schäden der Klimakrise konnte sich vor mehr als 70 Jahren niemand vorstellen. Das menschenrechtliche Instrumentarium steht deshalb vor grossen Herausforderungen. Auf der anderen Seite ist klar: Um die Menschenrechtsverletzungen, die der Klimawandel mit sich bringt, kommen wir nicht herum.  Aber wie genau man diese menschenrechtlich erfassen kann, steht noch nicht definitiv fest.

«Der verurteilte Staat müsste Massnahmen zur Wiedergutmachung treffen»

Wie bearbeitet man Klimaklagen heute?

Naturwissenschaftlich arbeitet man mit verschiedenen Sicherheitsniveaus, zum Beispiel den IPCC-Reports. Diese machen Prognosen im folgenden Stil: «Wenn die Emissionen um X steigen, erhöht sich das Risiko für Fluten um Y». Juristisch betrachten wir das ein wenig anders. So gibt es als Standard das  Präventions- und Vorsorgeprinzip. Der Gerichtshof in Strassburg spricht auch von «due diligence». So können Staaten dazu verpflichtet werden, vorsichtig zu sein, entsprechend dem Wissen um die Schäden, die der Klimawandel verursachen kann. Dann wären sie auch verpflichtet,Vorsichtsmassnahmen zu treffen, beispielsweise eine Reduktion der CO2-Emissionen anzuordnen.

Das heisst, man muss zwischen den CO2-Emissionen und dem Schaden keine direkte Kausalität nachweisen?

Genau. Stattdessen könnte man argumentieren, dass der angeklagte Staat zu wenig vorsichtig war. Dass er um die Schäden wusste und trotzdem zu wenig Vorsichtsmassnahmen getroffen hat und somit indirekte Mitschuld am Schaden trägt.

CO2 stossen aber alle Länder der Welt aus. Ist es sinnvoll, nur einen Staat anzuklagen?

In juristischen Kreisen wird das die Frage nach der extraterritorialen Verantwortlichkeit genannt. Das Szenario: Eine Person aus dem Ausland wendet sich an die Schweiz und klagt, die Schweiz hätte zu viele Emissionen verursacht und würde sie, die Person, dadurch schädigen. Es ist unklar, inwieweit solche Ansprüche und Klagen möglich sein werden oder möglich sein sollten. Die Menschenrechte der EMRK lassen solche Klagen grundsätzlich nicht zu. In Fachkreisen ist man dagegen, das zu ändern, weil die Folge zweifellos eine Flut von Klagen wäre. 

Spielen wir doch den Fall der Klimaseniorinnen durch, deren Verein die Schweiz angeklagt hat. Das Argument: Ältere Frauen seien besonders von der Klimakrise betroffen, insbesondere von Hitzewellen. Ihr Risiko, deswegen zu erkranken oder zu sterben, sei übermässig angestiegen, was eine Menschenrechtsverletzung darstelle.

Zu den Menschenrechtsverträgen verpflichten sich Staaten. Das heisst, es sind immer Staaten, die im Falle von Menschenrechtsverletzungen angeklagt werden. Klagen können einzelne Personen, oder auch andere Staaten. In diesem Fall war es ein Verein. Ihre Klage wurde in der Schweiz abgewiesen, weshalb sie nach Strassburg weitergezogen sind. Es könnte sein, dass dieser Fall der allererste sein wird, in dem der Gerichtshof eine Menschenrechtsverletzung anerkennt, deren Ursache der menschengemachte Klimawandel ist.

Auf welche Artikel der EMRK berufen sich solche Klagen?

In der Regel bezieht man sich auf Artikel 2 und 8 der EMRK: Das Recht auf Leben und das Recht auf Privat- und Familienleben. Jedoch stellen wir fest, dass es noch mehr Menschenrechte gäbe, auf die man sich berufen könnte. Zum Beispiel das Verbot von Diskriminierung. Denn die Klimakrise trifft ja gewisse Bevölkerungsgruppen heftiger als andere. Oder man argumentiert mit dem Folterverbot, dass der Klimawandel psychische Schäden verursachen kann, die als Folter bezeichnet werden können. Des Weiteren kann man sich auf menschenrechtliche Verfahrensgarantien beziehen – das Recht auf ein faires innerstaatliches Verfahren oder das Recht auf eine Beschwerde.

Mal angenommen, die Klimaseniorinnen würden Recht bekommen. Wie würden sie dann entschädigt?

Vom Gericht in Strassburg erhält man in der Regel keine oder nur monetäre Entschädigungen, «just satisfaction» genannt. Man muss diese jedoch beantragen. Und die Schweiz müsste das Urteil des Gerichts dann umsetzen. Zum Beispiel durch eine Gesetzesänderung zur stärkeren Reduktion der CO2-Emissionen. Dafür müsste die Schweiz eine Lösung finden, würde aber vom Committee of Ministers des Europarats begleitet. Der Fall, dass der Gerichtshof in Strassburg selbst eine spezifische Massnahme, zum Beispiel ein Gebot zur Änderung eines bestimmten Gesetzes, anordnet, ist extrem selten, aber möglich.

Was würde geschehen, wenn die Schweiz gar keine Massnahmen ergreifen würde?

Für diesen Fall hat der Gerichtshof ein spezielles Verfahren entworfen, das sogenannte «infringement proceeding». Dabei wird eine Konventionsverletzung festgestellt. In ganz schlimmen Fällen können Staaten sogar aus dem Europarat ausgeschlossen werden.

In der jetzigen EMRK gibt es keinen Artikel, der sich auf den Klimawandel oder die Umwelt bezieht. Sollte sich das nicht ändern?

Es gibt tatsächlich Versuche, ein neues Menschenrecht in die EMRK einzufügen: das Recht auf eine gesunde Umwelt. Zurzeit wird an einem Protokoll dazu gearbeitet, welchem die Staaten dann beitreten könnten. Andere Gremien sind diesbezüglich schon weiter. Die UNO hat das Recht auf eine gesunde Umwelt diesen Sommer anerkannt, ebenso der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte.

Ein Recht auf eine gesunde Umwelt klingt vielversprechend!

Das Vorhaben ist aber zweischneidig. Wenn man ein eigenständiges Menschenrecht bezüglich Klimakrise und Umwelt einführt, dann betont man zum einen die Wichtigkeit von Umweltfragen als Menschenrechtsfragen. Das ist gut. Auf der anderen Seite: Würden viele Staaten das neue Menschenrecht nicht anerkennen, kann es sein, dass man im Endeffekt noch weniger Schutz hätte als heute. Man würde die Ablehnung dieses Rechts als Signal sehen, und der Gerichtshof in Strassburg würde bei Klimaklagen mehr Zurückhaltung zeigen. Wie Jurist*innen gerne sagen: «Es chunt druf a».

Corina Heri ist Postdoktorandin an der Rechts­wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Zusammen mit Professorin Helen Keller startete sie das Forschungsprojekt «Climate Rights and Remedies». Daneben arbeitet Heri an ihrer Habilitation zu Rechtsstreitigkeiten im öffentlichen Interesse.