«Tochter des verstorbenen Rekinbert, Zeichen der Beata»: Die Unterschrift der Alemannin Beata.

Sie durften Verträge unterzeichnen

Aus der Forschung — Frauen hatten im Frühmittelalter mehr Rechte, als man lange dachte.

Basil Gallati (Text und Illustration)
9. Mai 2023

Wer sich das Leben der Frauen im Frühmittelalter vorstellt, hat sogleich das Bild einer traurigen Existenz vor Augen, die sich durch grosse Abhängigkeit von einem männlichen Vormund auszeichnet. Sogar die freien Frauen, die nicht zur Schicht der Unfreien oder Halbfreien gezählt wurden, unterstanden der Verfügungsgewalt der Männer – so steht es zumindest im Gesetzestext der Langobarden, dem «edictus rotharii», geschrieben.

Die ältere Forschung hat dieses Bild angenommen und verbreitet. Gegenüber der Tatsache, dass in Urkunden und Rechtsformeln Frauen als handelnde Subjekte auftauchten, wurden gerne ein Auge oder zwei zugedrückt.

Langobardisches Recht nicht entscheidend

In seinem Forschungsartikel «Handlungsfähigkeit und rechtliche Stellung der freien Frau im fränkischen Reich (6. – 8. Jh.)», der demnächst im Journal «Francia» erscheinen wird, geht der Historiker Sebastian Scholz von der Universität Zürich auf die Unzulänglichkeiten der älteren Forschung ein und kommt zu dem Schluss, dass Frauen im Frühmittelalter über beachtlichen rechtlichen Handlungsspielraum verfügten, auch wenn von einer Gleichberechtigung der Geschlechter nicht die Rede sein könne.

Scholz weist darauf hin, dass sich neben dem langobardischen Recht nur äusserst wenige Belege zur «Geschlechtervormundschaft» in germanischen Gesetzestexten finden lassen. Wenn diese Vormundschaft tatsächlich dermassen weit verbreitet war, müsste sie jedoch deutlich häufiger erwähnt werden. Aus dem Schweigen weiterer germanischer Rechtstexte darf deshalb nicht auf die Deutungshoheit des langobardischen Rechts geschlossen werden.

Tatsächlich entstand das langobardische Recht erst nach dem fränkischen, dem burgundischen oder dem westgotischen Recht, was die Vermutung nahelegt, dass die langobardischen Frauen stärker eingeschränkt waren als ihre benachbarten Germaninnen. Im fränkischen Reich, das bis zum Jahre 800 den grössten Teil der benachbarten Regionen erobert hatte, herrschte zudem ein Rechtspluralismus. Es existierten also mehrere Rechtssysteme gleichzeitig, welche sich von Region zu Region unterschieden. Beispielsweise fand der weströmische «Codex Theodosianus» häufige Anwendung im fränkischen Rechtswesen und erlaubte dem Mann, nur mit Zustimmung der Frau in deren Namen zu handeln.

Aufgrund der Koexistenz und Konkurrenz der verschiedenen Rechtssysteme darf die langobardische Rechtslage nicht verallgemeinert werden, das heisst: Im fränkischen Recht gab es keine totale Vormundschaft des Mannes. Doch wie sah der rechtliche Handlungsspielraum der Frauen tatsächlich aus?

Frauen konnten Besitztümer verwalten

Zum Schrecken der älteren Forschung lassen sich in Privaturkunden und Rechtsformeln eigenständige Akteurinnen finden. Scholz führt Belege von Frauen an, die Besitz erben, Klage gegen Männer erheben, Eide leisten, eigenständig ihre Besitztümer verwalten, Güter verkaufen oder Verträge aufsetzen lassen und unterzeichnen – ohne die Zustimmung eines Mannes.

Besonders eindrücklich ist die Urkunde der Alemannin Beata, die für das Seelenheil ihrer Eltern und eine Pilgerreise nach Rom zahlreiche Besitztümer und Unfreie dem Kloster St. Gallen stiftete. Damit zeigt die Quelle zugleich eigenständige Motivation, Individualbesitz und Bildung der Frau auf. Ergänzend weisen formelhafte Rechtsvorlagen, welche nur bei häufigem Gebrauch sinnvoll sind, auf einen routinierten Umgang des Rechtswesens mit selbstständig handelnden Frauen hin. So zeichnet Scholz ein neues, dynamisches Bild der Frauen im Frühmitelalter und bricht mit alten Vorurteilen.